Eingetragene Lebenspartnerschaft “pareja de hecho” in Spanien – so funktioniert es

Einige Autonome Gemeinschaften in Spanien haben ein eigenes Gesetz für unverheiratete Paare oder Partnerschaften erlassen, darunter Andalusien.

Pareja de hecho in Spanien

Pareja de hecho in Spanien

Unter ‘pareja de hecho’ (auch bekannt unter dem Begriff ‘unión de hecho’) versteht man eine öffentlich eingetragene und dauerhafte Lebenspartnerschaft zweier Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die eine feste Beziehung führen und zusammenleben, jedoch nicht verheiratet sind. Es handelt sich um eine von der Ehe abweichende rechtliche Verbindung.

Auf nationaler Ebene gibt es in Spanien für die Lebenspartnerschaft kein Gesetz. Entsprechende Vorschriften fallen in die Kompetenz der Autonomen Regionen, die praktisch alle eigene, teils unterschiedliche, Gesetze für unverheiratete Paare oder Partnerschaften erlassen haben, darunter Andalusien, Katalonien, Madrid, die Kanaren, die Balearen, Extremadura, Galicien, Murcia, das Baskenland und Valencia.

Die Gesetzgebung am Wohnort spielt daher eine wichtige Rolle, wenn man eine solche Lebenspartnerschaft begründen möchte.

Um den Status ‘pareja de hecho’ zu erlangen, müssen grundsätzlich die folgenden Anforderungen erfüllt werden (diese können je nach Autonomer Region des Wohnsitzes variieren):

Voraussetzungen für Pareja de hecho in Spanien

  • Beide Partner müssen volljährig sein
  • Es besteht keine Verwandtschaft
  • Beide sind unverheiratet
  • Eine Mindestdauer des Zusammenlebens muss nachgewiesen werden
  • Eintragung in das von der jeweiligen Autonomen Region zu diesem Zweck eingerichtete Register

Die beizubringenden Unterlagen sind bei den einzelnen Registern etwas unterschiedlich, generell werden jedoch die folgenden Dokumente benötigt:

  • Personalausweis und entsprechende Familienbücher
  • ausgefülltes Formular, das bei der Registrierungsstelle erhältlich ist
  • Dokument das die geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens bescheinigt (Meldebescheinigung)
  • Scheidungs- oder Aufhebungsurteil, falls einer von beiden bereits verheiratet war
  • Es besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein Dokument registrieren zu lassen, das die Vereinbarungen des Paares zur Regelung der finanziellen Beziehungen regelt

Ähnlichkeiten zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe

Das ‘pareja de hecho’ und die Ehe sind Konzepte, die bedeutende Unterschiede, aber auch Ähnlichkeiten aufweisen. Im Folgenden werden einige Gemeinsamkeiten aufgeführt:

Kinder
Die Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern sind dieselben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen. Im Falle einer Trennung sind die Maßnahmen (z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht) die gleichen. Auch haben die unverheirateten Partner generell den gleichen Anspruch auf Arbeitsurlaub wie bei verheirateten Paaren.

Andere gemeinsame Rechte
Gesundheitsversorgung: Ein Partner des ‘pareja de hecho’ hat die gleichen Rechte auf medizinische Versorgung wie der Ehepartner eines verheirateten Paares.

Miete: Wie bei einer Ehe kann im Falle des Todes eines Partners der andere in den Mietvertrag eintreten. Der Hinterbliebene muss lediglich zwei Jahre des Zusammenlebens mit dem Verstorbenen nachweisen, es sei denn, es gibt gemeinsame Kinder.

Zuschüsse, Stipendien und Subventionen: Sowohl Ehegatten als auch unverheiratete Partner können derartige Hilfen in Anspruch nehmen.

Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe

Güterrecht

Im Falle einer Eheschließung haben beide Ehegatten ihren Güterstand, sei es Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder Teilhabe, gesetzlich festgelegt. Unverheiratete Paare haben keinen ehelichen Güterstand, können jedoch die Vereinbarungen treffen, die sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation für notwendig erachten.

Einkommensteuer

Anders als bei einer Ehe können die Mitglieder einer Lebenspartnerschaft keine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben, da die Lebenspartnerschaft nicht als Familieneinheit angesehen wird. Einer der Partner kann jedoch zusammen mit seinen Kindern (falls vorhanden) eine Familieneinheit bilden und eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, ohne den anderen Partner einzubeziehen, der eine individuelle Erklärung abgeben muss.

Witwenrente

Der verwitwete Ehegatte eines verheirateten Paares hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Verstorbene die Voraussetzungen erfüllt hat, dass er in den letzten fünf Jahren mit mindestens 500 Beitragstagen gemeldet war, oder wenn er mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt hat.

Für den verwitweten Partner eines ‘pareja de hecho’ gelten für den Bezug der Witwenrente hingegen die folgenden Bedingungen:

  • Das Einkommen des überlebenden Partners betrug im Kalenderjahr vor dem Tod des Partners weniger als 50 Prozent der Einkünfte des Paares (im Fall gemeinsamer Kinder, andernfalls 25 Prozent).
  • Das Einkommen des überlebenden Partners übersteigt nicht das 1,5-fache des Mindestlohns, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind. Dies steigert sich um das 0,5-fache für jedes gemeinsame Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat.

Erbschaftsrechte

Auf nationaler Ebene gibt es keine Rechtsvorschriften, die im Fall des Todes eines Partners die Rechte des Überlebenden eines ‘pareja de hecho’ in Bezug auf das Erbe regeln, da das Zivilgesetzbuch diese Rechte nur den Partnern einer Ehe zuweist.

Einige Autonome Regionen, wie z. B. Katalonien, haben die Erbrechte unverheirateter Paare in ihren autonomen Verordnungen geregelt und sie im Allgemeinen den Erbrechten aus der Ehe gleichgesetzt. In jedem Fall ist es ratsam, ein Testament zugunsten des Partners zu machen und einen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren, um im Einzelnen zu erfahren, welche Rechte in der Autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes bestehen.

Quellen: www.conceptosjuridicos.com, www.20minutos.es

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