Vermietung von Ferienwohnungen in Andalusien
Die andalusische Landesregierung hat eine neue Verordnung erlassen, durch die verschiedene Bestimmungen für touristisch genutzte Wohnungen, Apartment- und Hotelbetriebe in der Region geändert werden.
In Andalusien gibt es etwa 116.000 touristische Unterkünfte, wovon sich mehr als 55.000 in der Provinz Málaga befinden. Hier sind die neuen Vorschriften in fünf Schlüsselpunkten erläutert.
1.Kommunale Kontrolle
Um eine Ferienwohnung betreiben zu dürfen, muss man sich im Register des andalusischen Tourismusministeriums anmelden.
Zu den wichtigsten Neuerungen im Bereich der touristisch genutzten Wohnungen gehört, dass die Gemeinden “aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses” Einschränkungen hinsichtlich der maximalen Anzahl von Ferienwohnungen pro Gebäude, Bereich, Zeiträumen, Gebiet oder Zone festlegen können.
Die Aktivität kann aus Gründen des öffentlichen Interesses in denjenigen Gebieten begrenzt oder sogar verboten werden, die als gesättigt gelten.
Wenn die Schlüsselübergabe in Schließfächern, Sicherheitsboxen oder ähnlichem erfolgt, “dürfen diese nicht auf Elementen des städtischen Mobiliars der öffentlichen Straßen platziert werden”, so die Verordnung.
2. Rechte und Pflichten des Betreibers
Ebenso wird die rechtliche Stellung der Unternehmen beziehungsweise Vermieter, die Wohnungen zum Zweck der Urlaubsvermietung betreiben, gestärkt, “um die Tätigkeit zu professionalisieren, die Beziehungen zur Tourismusverwaltung zu erleichtern und die Rechte und Pflichten der Nutzer zu gewährleisten”.
Gäste dürfen sich ab 15:00 Uhr des ersten Miettages bis 11:00 Uhr am Abreisetag in der Ferienwohnung aufhalten.
Der Zugang zur Wohnung darf nicht aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände eingeschränkt werden. Der Wohnungseigentümer kann jedoch die Räumung der Wohnung erzwingen, wenn die Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Diese Zwangsräumung muss innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung erfolgen. Der Betreiber kann Sicherheitskräfte benachrichtigen, um die Räumung zu veranlassen.
3. Begrenzung von 15 Wohnungen pro Eigentümer
Die Verordnung legt außerdem neue Grenzen für die maximale Betreibung von touristischen Wohnungen fest, die auf 15 Wohnungen bei der Vermietung eines gesamten Hauses und auf sechs bei der Vermietung einer Wohnung nach Zimmern festgelegt ist. In beiden Fällen darf die Anzahl der Betten pro Zimmer vier nicht überschreiten, von denen mindestens zwei Betten keine Etagenbetten sein dürfen.
4. Mindestens 14 Quadratmeter pro Person und zwei Bäder
Eine weitere der enthaltenen Änderungen betrifft die Anpassung der Anforderungen an die Wohnqualität, Ausstattung beziehungsweise Annehmlichkeiten, um eine höhere Qualität der Dienstleistung und den Schutz der Rechte der Nutzer zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise die maximale Wohnfläche pro Person, die Anzahl der Badezimmer oder die Klimatisierung geregelt.
So muss eine touristische Unterkunft eine Mindestfläche von 14 Quadratmetern pro Person haben. Außerdem müssen die Immobilien zwei Bäder haben, wenn die Anzahl der Betten größer als fünf ist, und drei Bäder, wenn die Anzahl der Betten größer als acht ist. Schlafzimmer und Wohnzimmer müssen über direkte Belüftung nach außen oder zu belüfteten Innenhöfen verfügen. Die Anforderung gilt nicht, wenn eine Ausnahmeregelung wie der Denkmalschutz vorliegt.
5. Grundausstattung
Immobilien müssen ausreichend möbliert und mit notwendigen Geräten und Utensilien für den sofortigen Gebrauch ausgestattet sein und entsprechend der Anzahl der Personen einen Fernseher, Steckdosen in allen Zimmern sowie grundlegende Versorgungseinrichtungen wie Strom sowie Warm- und Kaltwasser haben.
Die Küche muss mit mindestens einem Ofen oder einer Mikrowelle und einem Kühlschrank ausgestattet sein; Geschirr, Besteck, Gläser, Bratpfannen, Töpfe, Korkenzieher, Flaschenöffner, Scheren, Dosenöffner und ein Sieb müssen vorhanden sein.
Es müssen kleine elektrische Geräte wie ein Mixer, Toaster oder Grill, Entsafter und Kaffeemaschine vorhanden sein, ebenso wie Aufbewahrungsmöbel, Reinigungsprodukte und separate Mülltrennung. Die Eigentümer sind zudem dazu verpflichtet gewaschene und gepflegte Bettwäsche, Handtücher, Decken oder Bettdecken und Kissen zur Verfügung zu stellen.
Die Ferienwohnungen müssen über Klimaanlagen verfügen, wenn sie in den Monaten Mai, Juni, Juli und August betrieben werden.
Quellen: Junta de Andalucía, Málaga HOY, Diario SUR.