Gerichtshof gibt grünes Licht für nächtliche Ausgangssperre in Marbella und Estepona

Bewegungsfreiheit wird auf öffentlichen Straßen und Plätzen zwischen 2 Uhr und 7 Uhr für eine Woche eingeschränkt. Sobald die Maßnahme im andalusischen Amtsblatt BOJA veröffentlicht ist, tritt sie in Kraft.

Ausgangssperre Marbella Estepona
Der andalusische Gerichtshof hat entschieden, dass es in Marbella und Estepona eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 2 Uhr und 7 Uhr geben wird.

Andalusischer Gerichtshof stimmt Regierungsantrag zu

Der Oberste Gerichtshof von Andalusien (TSJA) hat grünes Licht für eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 2 Uhr und 7 Uhr in Marbella und Estepona gegeben. Die Maßnahme war diese Woche von der andalusischen Regierung wegen der steigenden Corona-Inzidenzen in den Gemeinden beantragt worden. Sie wird zunächst eine Woche gelten.

Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs erfordert diese schwerwiegende Maßnahme der Einschränkung der Bewegungsfreiheit den Nachweis, dass diese “zum Schutz der öffentlichen Gesundheit” unerlässlich ist. Der TSJA sieht die Ausgangssperre als “verhältnismäßig” an, da der Druck in den Krankenhäusern zeige, dass in Marbella und Estepona der Anteil der Belegung, insbesondere auch der Intensivbetten, durch COVID-19 stark gestiegen ist.

Darüber hinaus waren die Richter der Auffassung, dass “die Einschränkung der Mobilität während fünf Stunden in der Nacht die Ausübung anderer individueller Rechte nicht behindert, da sie der Kontrolle und der Eindämmung der Pandemie dient”.

Die Richter des TSJA bestätigen außerdem, dass die Maßnahme von der zuständigen regionalen Gesundheitsbehörde beschlossen wurde und durch die Artikel 1 und 3 des Gesetzes 3/1986 vom 14. April über Sondermaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit rechtlich abgedeckt ist.

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 2 Uhr und 7 Uhr wird ab 0.00 Uhr des Tages nach der Veröffentlichung des Beschlusses im andalusischen Amtsblatt BOJA wirksam und dauert vorerst eine Woche. Dann wird anhand der aktuellen Zahlen neu entschieden.

Es gelten folgende Ausnahmen von der Ausgangssperre

  • Beschaffung von Arzneimitteln, Gesundheitsprodukten und anderen lebenswichtigen Gütern.
  • Inanspruchnahme von Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen.
  • Aufsuchen von Tierarztpraxen in Notfällen.
  • Erfüllung von beruflichen, geschäftlichen, institutionellen oder gesetzlichen Verpflichtungen.
  • Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
  • Hilfe und Betreuung für ältere Menschen, Minderjährige, abhängige Personen, Menschen mit Behinderungen oder besonders schutzbedürftige Personen.
  • Aktivitäten auf Fischmärkten, in Erstverkaufszentren, auf Zentralmärkten und in Lebensmittel- und Landwirtschaftsbetrieben.
  • Betankung an Tankstellen oder Raststätten, wenn dies für die Durchführung der in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten erforderlich ist.
  • Jede andere, ordnungsgemäß zugelassene Tätigkeit ähnlicher Art.

Quellen: Diario SUR, La Opinion de Málaga.

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