Berechnung der Plusvalia in Spanien
Ein Gastbeitrag von Fernando Frühbeck
Leiter der Anwaltskanzlei Dr. Frühbeck Abogados in Marbella
Die Plusvalia in Spanien: Erst verfassungswidrig und jetzt richtig teuer
In meinem Bericht vom 7. November dieses Jahres habe ich auf diesem Portal über die Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichtes geschrieben, welches Ende Oktober die sogenannte Plusvalía municipal in Spanien, kurz Plusvalía (genaue Bezeichnung: Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana), für verfassungswidrig erklärt hat.
Mit der Plusvalía (deutsch: städtische Wertzuwachssteuer) besteuern die Gemeinden den Wertzuwachs des Grundstückes auf dem sich die Immobilie anteilig (zum Beispiel bei Apartments) oder gänzlich, im Falle eines Einfamilienhauses, befindet.
Genau genommen wurde nicht die Steuer, sondern lediglich die Berechnungsmethode der Steuer auf den Wertzuwachs der städtischen Grundstücke vom Gericht bemängelt.
Während viele Experten die Plusvalía daraufhin etwas voreilig für tot erklärten, hatte ich in meinem Artikel darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts für den Steuerzahler zunächst keine Konsequenzen haben würde und man das neue Berechnungssystem abwarten müsse, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung des Verfassungsgerichts für den Steuerzahler tatsächlich von Vorteil sei oder nicht.
Und leider lag ich mit meiner Einschätzung nicht falsch: das neue Berechnungssystem der städtischen Wertzuwachssteuer, welches die spanische Regierung kürzlich per Gesetz neu festgelegt hat, kommt den Steuerzahler in den meisten Fällen teurer zu stehen als das alte.
Die neue Besteuerungsgrundlage der Plusvalía ergibt sich aus der Wertsteigerung des Bodens über einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren und wird durch Multiplikation des Bodenwertes mit einem festgelegten Koeffizienten ermittelt, der dem Wertzuwachszeitraum entspricht. Bei Grundstücksübertragungen gilt als Bodenwert der Katasterwert. Die Gemeinden können die Katasterwerte für die Berechnung dieser Steuer reduzieren.
Als Zeitraum für die Erzielung der Wertsteigerung gilt die Anzahl der Jahre, in denen diese Wertsteigerung erfolgt ist. Dabei geht ein angefangenes Jahr als vollständiges Jahr in die Berechnung mit ein.
Für den Fall, dass der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt, wird der jährliche Koeffizient unter Berücksichtigung der Anzahl der vollen Monate ermittelt. Anteilige Monate gehen stets als volle Monate in die Berechnung mit ein.
Die anzuwendenden Koeffizienten erstrecken sich von 0,08 Prozent für 10, 11, 12 und 13 Jahre bis 0,45 Prozent für 20 Jahre oder mehr. Es ist nicht bekannt nach welchen Kriterien diese festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist es schwer nachzuvollziehen, dass der Koeffizient bei einem Verkauf nach 15 Jahren bei 0,12 Prozent liegt und fünf Jahre später dann mit 0,45 Prozent fast viermal so hoch ist.
In den Fällen, in denen der tatsächliche Wertzuwachs geringer ist als der Betrag der nach der neuen Berechnung ermittelten Bemessungsgrundlage, kann der Steuerzahler gegenüber der zuständigen Steuerbehörde einfordern, dass die tatsächliche Wert- oder Preisdifferenz als Bemessungsgrundlage für die Plusvalía zur Anwendung gelangt.
Die Gemeinden haben nun sechs Monate Zeit, die Gesetzgebung bezüglich der neuen Berechnungsmethode der Plusvalía umzusetzen. Bis dies geschieht, weiß man nicht, welche Ermäßigung jede Gemeinde auf die Steuer anwenden wird. Man befindet sich daher vorerst in einer Grauzone, in der die Steuer drei Mal so hoch ist, nachdem das alte Berechnungssystem vor fünf Wochen für verfassungswidrig erklärt wurde.
Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass die Gemeinden jetzt zeitnah die Reduktionen des Katasterwerts festlegen um dadurch die Steuerlast auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.
Bleibt festzuhalten, dass das Verfassungsgericht zunächst eine unzulässige und unfaire Berechnungsgrundlage für die Plusvalía korrigiert hat, mit der Konsequenz, dass nur wenigen Wochen nach dem Gerichtsentscheid eine aus Sicht des Steuerzahlers nachteilige und vor allem teurere Berechnung für die Wertzuwachssteuer entstanden ist.
Meiner Meinung nach liegt nun nach wie vor ein klarer Fall von Doppelbesteuerung vor, da der durch einen Immobilienverkauf erzielte Wertzuwachs von Grund und Boden nicht nur der Plusvalía unterliegt, sondern anteilig auch der Einkommenssteuer. Nun müssen wir wohl wieder einige Jahre warten, bis der Oberste Gerichtshof und das Verfassungsgericht erneut entscheiden.
Dass die Gemeinden mit Unterstützung der spanischen Regierung alles daran gesetzt haben, die Plusvalía beizubehalten und im beschriebenen Fall sogar noch zu verteuern, kommt für mich indes nicht überraschend. Schließlich wird das Jahresbudget vieler Gemeinden in Spanien zu einen erheblichen Teil aus den Einnahmen der städtischen Wertzuwachssteuer finanziert. Und darauf wollen und können die Gemeinden nicht verzichten.