Wie viel Bargeld darf man in Spanien mit sich führen?

Seit 2021 gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro bei Bargeldtransaktionen, an denen mindestens ein Geschäftsmann oder Freiberufler beteiligt ist. Europäische Zentralbank bezeichnet die Summe in einer aktuellen Stellungnahme als "unverhältnismäßig niedrig"

Bargeldobergrenze in Spanien
Bei Transaktionen zwischen Geschäftsleuten liegt in Spanien die Bargeldobergrenze bei 1.000 Euro.

Bargeldobergrenze in Spanien

Obwohl die Corona-Pandemie zu einer verstärkten Nutzung von Kredit- oder Debitkarten geführt hat, verwenden viele Menschen immer noch gerne Bargeld für ihre Zahlungen. Eine im vergangenen Juli veröffentlichte Umfrage in Spanien ergab, dass 35 Prozent der Befragten im Jahr 2020 in der Regel mit Bargeld bezahlte – ein deutlicher Rückgang gegenüber den fast 80 Prozent im Jahr 2014. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Menschen, die Bargeld statt Karten verwenden, über 64 Jahre alt oder zwischen 18 und 24 Jahre alt sind.

Viele Menschen wissen nicht, dass es in Spanien gesetzliche Beschränkungen für die Menge an Bargeld gibt, das sie mit sich führen dürfen. Das Gesetz 10/2020 vom 28. April wurde in Kraft gesetzt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, und legt eine Obergrenze von 100.000 Euro für den Aufenthalt in Spanien fest.

Bei der Ein- und Ausreise dürfen nicht mehr als 10.000 Euro in bar mitgeführt werden. Bargeldbewegungen nach oder aus Spanien von Beträgen gleich oder größer als 10.000 Euro sind somit meldepflichtig.

Lediglich Barmittel im Wert von unter 10.000 Euro dürfen unangemeldet mitgeführt werden, erklärt Rechtsanwalt Fernando Frühbeck aus Marbella. “In der Praxis findet diese Obergrenze wenig Beachtung bei den meisten Reisenden. Sie denken, dass Bargeld von den Kontrollen nicht erfasst werden und man problemlos auch mal 15.000 oder mehr Euro in bar mitnehmen kann”, sagt Frühbeck.

Das Argument der Reisenden sei oft, dass eine EU-Verordnung nur für Reisende aus Nicht-EU Staaten eine obligatorische Anmeldepflicht für Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr vorsehe. Mehr Informationen dazu gibt es auch in einem Merkblatt des deutschen Konsulats.

Spanien hat eigene nationale Vorschriften

Jedoch hat Spanien im Rahmen eines Gesetzes zur Prävention von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus eigene nationale Vorschriften zur Anmeldepflicht von Barmitteln erlassen. Im Unterschied zur EU-Verordnung sieht das grundsätzlich eine Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Ein- und Ausreise nach Spanien vor.

Dabei unterscheidet das spanische Gesetz nicht zwischen EU-Staaten und Drittländern. Anzeigepflichtig sind Bargeld in Form von Banknoten und Münzen, sowie Wertpapiere (z.B. Aktien, Schecks, Wechsel und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.

Gemäß der spanischen Gesetzgebung begeht derjenige, der der obligatorischen Anzeigepflicht nicht nachkommt, eine schwere Ordnungswidrigkeit. Die spanischen Behörden können im Falle eines Verstoßes eine Mindeststrafe von 600 Euro und eine Höchststrafe bis zu dem doppelten Wert der mitgeführten Barmittel festsetzen, so Fernando Frühbeck.

Obergrenze von 1.000 Euro für Bargeldtransaktionen

Aber das ist noch nicht alles. Seit dem 11. Juli 2021 gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro (oder dem Gegenwert in ausländischer Währung) für Bargeldtransaktionen, wenn eine der beteiligten Parteien als Geschäftsmann oder Freiberufler handelt. Vor dem 11. Juli 2021 lag die Obergrenze bei 2.500 Euro. Die neue Regelung ist Teil eines “Antigeldwäsche-Gesetzes”, welches im spanischen Amtsblatt BOE vom 10. Juli 2021 veröffentlicht wurde und mit dem Steuerbetrug verhindert werden soll.

Mit anderen Worten: wenn eine Privatperson in einem Geschäft zum Beispiel einen Fernseher im Wert von 1.500 Euro erwerben möchte, ginge dies lediglich per Banküberweisung oder Kartenzahlung. Selbst eine Stückelung des Kaufs in zwei Raten per Barzahlung ist nicht gestattet.

Der Grundgedanke ist, dass solche Transaktionen per Banküberweisung oder Karte durchgeführt werden sollten, damit sie jederzeit nachvollziehbar sind. Schecks, die auf den “Inhaber” ausgestellt sind, oder andere Zahlungsmittel, bei denen die an der Transaktion Beteiligten nicht identifiziert werden können, behandelt die Spanische Zentralbank (Banco de España) wie Bargeld.

Außerdem rät sie denjenigen, die Transaktionen über die Bargeldgrenze hinaus durchführen, den Nachweis über die Art und Weise der Zahlung fünf Jahre lang aufzubewahren, für den Fall, dass sie irgendwann danach gefragt werden.

Es gibt jedoch eine recht umstrittene Ausnahme von der Bargeldobergrenze in Spanien: Wenn es sich bei dem Zahler um eine natürliche Person handelt, die nachweisen kann, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Spanien hat und nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler handelt, beträgt der zulässige Betrag bei Bargeldtransaktionen 10.000 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung.

Experten bemängeln diese Ausnahmeregelung, da durchaus davon auszugehen ist, dass viele Kriminelle, die Geldwäsche betreiben möchten, kaum in Spanien gemeldet sind. Abgesehen davon ist es den Geschäften nicht zuzumuten, zu ermitteln, ob eine Person in Spanien gemeldet ist, oder nicht. Schließlich geht mit dieser Regelung eine klare Diskriminierung von Residenten gegenüber Nicht-Residenten einher.

Europäische Zentralbank kritisiert niedrige Obergrenze bei Transaktionen zwischen Geschäftsleuten in Spanien

Zur Obergrenze von 1.000 Euro für Bargeldtransaktionen hat die Europäische Zentralbank EZB am 15. März dieses Jahres eine Stellungnahme abgegeben und die in Spanien festgelegte Grenze als “unverhältnismäßig niedrig” bezeichnet.

In dem Dokument der EZB heißt es, dass der niedrige Betrag die Abwicklung rechtmäßiger Transaktionen mit Bargeld als Zahlungsmittel “erheblich erschwert” und damit “das Konzept des gesetzlichen Zahlungsmittels, wie es im Vertrag der Europäischen Union verankert ist, gefährdet”.

Bargeldobergrenze in Spanien
Bei Transaktionen zwischen Geschäftsleuten mit steuerlichem Sitz in Spanien beträgt die Obergrenze 1.000 Euro.

Die EZB stellt außerdem andere Aspekte der Vorschriften in Frage, wie zum Beispiel die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in Spanien. “Die Anwendung einer anderen Regelung auf Zahlungen von Gebietsfremden erscheint nicht gerechtfertigt und stellt eine Diskriminierung von Zahlungen von Gebietsansässigen dar”, so die EZB.

Außerdem warnt sie, dass ein Mindestbetrag von 1.000 Euro “unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel haben wird”. Diese Begrenzung von Barzahlungen schränke die Freiheit der Bürger, ihr Zahlungsmittel zu wählen, erheblich ein.

Die EZB erinnert daran, dass Bargeld die Einbeziehung der gesamten Bevölkerung in die Wirtschaft erleichtert” und ein wesentliches Zahlungsmittel für ältere Menschen und Personen mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Dienstleistungen ist.

Zusammenfassend heißt es in dem Dokument: “Die Bargeld-Obergrenze in Spanien scheint übertrieben niedrig, und insbesondere die Geldstrafe von 25 Prozent des gezahlten Betrags erscheint unverhältnismäßig hoch.”

Quellen: EZB, Diario SUR, El Correo, Expansion.

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