Bußgelder Spanien Deutschland
Wer beim Urlaub in Spanien eine Verkehrsregel übertritt, verlässt sich oft darauf, dass die Sache folgenlos bleibt. Lange Zeit stimmte das auch: Viele Bußgelder wurden nie zugestellt oder blieben unbezahlt.
Doch mit der fortschreitenden Digitalisierung und neuen europäischen Abkommen wird es immer wahrscheinlicher, dass Verkehrssünder ihre Strafe tatsächlich zahlen müssen.
Bekommen Autofahrer aus dem Ausland ihre Strafe?
Innerhalb der Europäischen Union ist die Antwort meist Ja. Seit 2015 gilt ein Abkommen, das den Austausch von Halterdaten zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglicht.
2024 wurde die Richtlinie verschärft: Die Behörden müssen nun innerhalb von 60 Tagen auf Anfragen anderer EU-Staaten reagieren, und sie haben bis zu elf Monate Zeit, Bußgelder zu bearbeiten. In der Praxis kann der Brief also erst ein Jahr nach der Tat im Briefkasten liegen.
Zahlt der Betroffene nicht, kann der Heimatstaat – etwa Spanien oder Deutschland – auf Antrag des anderen Landes die Geldbuße einziehen, wenn sie über 70 Euro beträgt.
Außerhalb der EU ist die Lage uneinheitlich. Zwar existieren bilaterale Abkommen, etwa mit der Schweiz oder Norwegen, doch oft bleiben Verstöße ohne Konsequenzen.
Trotzdem sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Sache folgenlos bleibt – besonders bei gemieteten Fahrzeugen, deren Daten meist direkt an die Behörden übermittelt werden.
Wie versuchen ausländische Behörden, Bußgelder einzutreiben?
Ein ausländischer Staat darf in Spanien oder Deutschland keine Konten pfänden. Deshalb greifen manche Länder zu anderen Mitteln:
- Zahlung vor Ort: Wird man direkt angehalten, ist oft sofort zu zahlen.
- Beauftragte Inkassofirmen: Viele Länder lassen Bußgelder von privaten Firmen im Wohnsitzland eintreiben. Diese können – im Rahmen des Zivilrechts – auch Klage erheben.
- Gerichtsverfahren: In Einzelfällen, etwa in den Niederlanden, kann bei Nichtzahlung eine zivil- oder sogar strafrechtliche Klage folgen. Nach einem Urteil kann theoretisch auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt werden.
Wie können sich Betroffene wehren?
Bußgeldbescheide müssen in der Sprache des Empfängerlandes – also beispielsweise auf Deutsch, auch wenn der Bescheid aus Spanien kommt – zugestellt werden.
Außerdem müssen sie die Zahlungsfrist und Beschwerdewege klar nennen.
Im Zweifel lohnt sich der direkte Kontakt zur zuständigen Behörde oder dem Konsulat des ausstellenden Landes.
Wird eine Klage eingereicht, gilt ohne spezielles Abkommen das nationale Recht des Wohnsitzstaates – in Spanien also das spanische, in Deutschland das deutsche Recht.
Das bedeutet: Die Behörde muss die Tat und die Fahrereigenschaft nachweisen, nicht nur den Fahrzeughalter nennen.
Zwei wichtige Tipps, um Bußgelder zu vermeiden
- Regeln kennen: Vor jeder Reise sollte man sich über Tempolimits, Parkzonen und Sondervorschriften informieren. In manchen Ländern ist es beispielsweise verboten, im Auto zu rauchen, wenn Kinder mitfahren, oder in der Nähe von Krankenhäusern zu hupen.
- Dokumente vollständig mitführen: Der nationale Führerschein ist in der EU ausreichend, außerhalb der EU kann ein internationaler Führerschein nötig sein – dieser gilt nur zusammen mit dem Original. Zudem gehören Fahrzeugschein, Versicherungsnachweis und die Bescheinigung der letzten Hauptuntersuchung (ITV/TÜV) ins Fahrzeug. Wer ein fremdes Auto fährt, sollte eine schriftliche Nutzungserlaubnis des Eigentümers dabeihaben.
Quellen: Europäische Kommission, DGT, ADAC, Diario Sur, El País Andalucía























































