Wichtige Informationen zur Besteuerung von deutschen Renten in Spanien und Deutschland

Viele deutsche Rentner, die in Spanien wohnen, bekommen plötzlich Post vom Finanzamt aus Neubrandenburg. Warum es nach dem ersten Schrecken keinen Grund zur Beunruhigung gibt weiss unser Gastautor Michael Wosnitzka.

Besteuerung von deutschen Renten in Spanien und Deutschland
Mitunter sind deutsche Rentner in Spanien dazu verpflichtet Steuererklärungen in Spanien als auch in Deutschland zu machen.

Besteuerung von deutschen Renten in Spanien und Deutschland

Das spanische Steuerrecht sieht vor, dass alle in Spanien ansässigen Personen, ihre Renten in vollem Umfang hier versteuern müssen. Von Ansässigkeit wird im Regelfall ausgegangen, wenn der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im jeweiligen Kalenderjahr in Spanien verbringt.

Die Steuerpflicht gilt sowohl für deutsche Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung wie auch für Betriebsrenten. Aufgrund des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) sind jedoch deutsche Beamtenpensionen davon befreit, wenn der Pensionär deutscher Staatsbürger ist (diese Summe ist aber bei, in Spanien steuererklärungspflichtigen, Personen anzugeben und wirkt sich ggf. im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts beim Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus). 

Deutschland darf jedoch bei Sozialversicherungsrenten die Rente mit einem pauschalen Steuersatz von 5 Prozent besteuern, soweit die Rente erstmals ab dem Jahr 2015 gezahlt wurde. Wenn die Rente erstmals im Jahr 2030 gezahlt wird, beträgt der Steuersatz dann sogar 10 Prozent. 

Post aus Neubrandenburg 

Falls Sie plötzlich Post vom Finanzamt Neubrandenburg bekommen, welches für Rentenempfänger im Ausland zuständig ist, liegt genau der Fall vor, den wir in diesem Bericht erklären möchten 

Das Finanzamt Neubrandenburg fordert Sie in dem Schreiben dazu auf eine Steuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht einzureichen. 

Um sich diese Arbeit für die kommenden Jahre zu sparen kann man auch einen Antrag auf automatische Veranlagung im Amtsveranlagungsverfahren stellen. Dann wird das Finanzamt die Steuer selbst aufgrund der vorliegenden Daten berechnen und den Steuerbescheid zusenden. 

Im Antragsformular kann auch angekreuzt werden, dass die Amtsveranlagung bis zum Widerruf automatisch für die Folgejahre vorgenommen wird. 

Steuerzahlung in Deutschland ist in Spanien 1:1 anrechenbar

Normalerweise führt diese Steuerzahlung in Deutschland jedoch nicht zu einer Mehrbelastung, da die deutsche Steuer auf die in Spanien zu entrichtende Steuer auf Antrag im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung (IRPF) 1:1 angerechnet werden kann.  

Die Anrechenbarkeit erfolgt aktuell im Feld 588 der spanischen Einkommenssteuererklärung.

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich das Finanzamt in Neubrandenburg unbedingt darüber zu informieren, dass der Steuerbescheid vor Ende Juni des Folgejahres eingeht, damit der zu zahlende Betrag fristgerecht in der spanischen Einkommenssteuererklärung, die bis zum 30. Juni abgegeben werden muss, angegeben werden kann. 

Klappt das nicht, kann man in Spanien eine Nacherklärung machen, um den in Deutschland gezahlten Betrag erstattet zu bekommen. 

Eine wirkliche Steuerbelastung würde sich nur bei sehr niedrigen Renten ergeben, bei denen die spanische Steuer nicht anfällt oder sehr gering ist und keine weiteren Einkünfte vorliegen 

So ist, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen, in Spanien erst eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Rente im Jahr 2024 den Jahresbetrag von 15.876 Euro übersteigt.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland kann Sinn machen 

Sofern aber die deutsche Steuer mangels spanischer Steuerlast nicht oder nur teilweise kompensiert werden kann, besteht die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen und eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.

Aufgrund des Grundfreibetrags und evtl. weiterer, in Deutschland abzugsfähiger Kosten (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) würde sich dann voraussichtlich keine deutsche Einkommensteuerzahllast errechnen und die Steuer würde gänzlich entfallen. 

Nachträgliche Anrechnung in Deutschland gezahlter Steuer bis zur Verjährungsfrist möglich

Die Anrechnung der deutschen Steuer auf die mit der spanischen Steuererklärung gezahlte spanische Steuer kann auch nachträglich noch beantragt werden, solange die Festsetzung in Spanien noch nicht verjährt ist.

Im Regelfall beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Zeitpunkts in dem die Steuererklärung abgegeben hätte werden müssen. Für das Kalenderjahr 2021 war dies der 30.06.2022. Eine Anrechnung für dieses Jahr könnte also noch bis zum 30.06.2026 beantragt werden.

Gastautor Michael Wosnitzka ist Leiter derSteuerkanzlei ETM Marbella Tax, S.L.

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