Die EU-Erbrechtsverordnung ist am 16.08.2015 in Kraft getreten und gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung von internationalen Erbfällen, in denen mehrere EU- Mitgliedsstaaten eine Rolle spielen und regelt im Wesentlichen, welches Erbrecht in diesen Fällen anzuwenden ist.
Einfluss auf den Deutsch-Spanischen Rechtsverkehr
Insofern betrifft die Gesetzesänderung natürlich auch den deutsch-spanischen Rechtsverkehr, so zum Beispiel den Deutschen mit Immobilieneigentum in Spanien, der dort auch seinen Lebensabend verbringt.
Vor dem 17.08.2015 wurde sowohl in Spanien als auch in Deutschland das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers angewendet. Dies hat sich nun vollständig geändert und die Rechtsnachfolge unterliegt dem Recht, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Fall des deutschen Rentners, der in seiner Wohnung in Spanien lebt, bedeutet dies, dass sich seine Erbfolge nach dem spanischen Recht richten würde. Dieses weicht mitunter stark vom deutschen Recht ab, insbesondere im Ehegattenerbrecht (Stichwort: Berliner Testament) gibt es wesentliche Unterschiede zum Nachteil des Ehegatten.
Der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung hat der Erblasser dort, „wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt“. Dabei wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Es wird insbesondere festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist jedenfalls immer dann im Ausland gegeben, wenn diese einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs Monaten vornimmt, unabhängig davon, ob eine Rückkehr ins Heimatland beabsichtigt ist oder nicht. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist insbesondere immer dann schwierig, wenn jemand zwischen zwei Ländern pendelt und in beiden eine Immobilie und einen Freundeskreis besitzt.
Freie Rechtswahl
Die EU-Erbrechtsverordnung gibt jedoch den Bürgern der Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) die Möglichkeit, eine Wahl des Rechts zu treffen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen. Insofern kann jeder Deutsche, der im Todesfall die Anwendung deutschen Erbrechts wünscht, dies im Vorfeld bestimmen. Wir empfehlen unseren Mandanten generell die Vornahme einer solchen Rechtswahl, da dies die anschließende Nachlassverteilung gegenüber den spanischen Behörden deutlich beschleunigt und für Rechtssicherheit sorgt.
Die Rechtswahl hat im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Dies ist im Regelfall ein Testament, welches notariell beurkundet werden sollte. Die Kosten hierfür sind relativ gering.
Neu: das Europäische Nachlasszeugnis
Eine weitere nennenswerte Neuerung durch die EU-Erbrechtsverordnung ist die Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Durch dieses einheitliche Dokument können Erben ihre Erbenstellung in den meisten EU-Ländern nachweisen.
Abschließend sollte noch darauf hingewiesen werden, dass die neue EU-Erbrechtsverordnung und die Vornahme einer Rechtswahl keinen Einfluss auf die anfallende Erbschaftssteuer hat.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Rückfragen sowie bei der Vorbereitung Ihres Testamentes jederzeit zur Verfügung.
Hinweis: Erstellt wurde dieser Bericht von der Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados. Weitere Artikel sowie alle aktuellen Berichte können Sie auf der Webseite der Dependance in Marbella www.anwalt-marbella.com nachlesen.