EU erklärt Erklärungspflicht für Auslandsvermögen teilweise für rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof bemängelt in erster Linie die unverhältnismäßig hohen Bußgelder in Verbindung mit der Steuererklärung für Auslandsvermögen (Modelo 720)

Modelo 720 Spanien
Das Modelo 720 sorgt seit Jahren für Kopfzerbrechen und Ärger unter den ausländischen Residenten in Spanien.

Das Modelo 720 in Spanien

Die seit 2012 existierende Abgabepflicht der Steuererklärung für Auslandsvermögen (Modelo 720) hatte unter ausländischen Residenten aufgrund ihrer drakonischen Bußgeldvorschriften zu erheblicher Unsicherheit geführt. Jährlich muss hiernach im Ausland belegenes Vermögen (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Firmenanteile etc.) ab einem Wert von 50.000 Euro aufgelistet und dem Finanzamt übermittelt werden.

Bereits die verspätete unaufgeforderte Nacherklärung ist mit einem Mindestbußgeld von 1.500 Euro belegt. Soweit das Finanzamt zur Abgabe auffordert, erhöht sich das Bußgeld auf 5.000 Euro pro nicht – oder falscherklärtem Datenelement, mit einem Mindestbußgeld von 10.000 Euro.

Neben diesen Sanktionen ist ein weiteres Bußgeld in Höhe von 150 Prozent des Wertes der nichterklärten Vermögensgegenstände vorgesehen, soweit vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann, dass diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen oder erworben wurden, bevor der steuerliche Wohnsitz nach Spanien verlegt wurde. Dies stellt faktisch eine Enteignung dar. Gleichzeitig wurden die Verjährungsfristen aufgehoben.

Entscheidung des EUGH

Das Gericht sieht das europäische Recht im Wesentlichen in drei Punkten verletzt:

Durch die Annahme, dass die Vermögensgegenstände von denen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie aus versteuerten Einkünften stammen, zu versteuernde ungeklärte Vermögenszuwächse darstellen, ohne dass die steuerlich übliche Verjährungsfrist (4 Jahre bzw. 5 Jahre bei leichter und 10 Jahre bei schwerer Steuerhinterziehung) geltend gemacht werden kann.

Durch die Festsetzung des Bußgeldes von 150 Prozent des Vermögenswertes, das die entsprechenden Vorschriften bei inländischen Vergehen erheblich übersteigt

Durch die gewaltigen, wertunabhängigen Bußgelder, die für die bloße nicht – oder nicht rechtzeitig erfolgte Erklärung pro Datenelement festgesetzt werden, da diese die Bußgelder für vergleichbare Unterlassungen in inländischen Steuererklärungen bei weitem übersteigen.

Modelo 720 Spanien
Gastautor Michael Wosnitzka.

Was passiert jetzt?

Das Gericht hat weder die Abgabepflicht noch die Art oder den Umfang der abgefragten Informationen in Frage gestellt. Lediglich die Bußgeldregelung und die fehlende Verjährungsregel wurde beanstandet.

Entsprechend reagierte die spanische Finanzministerin María Jesús Montero. Sie ließ in einer Pressekonferenz verlauten, dass die Erklärungspflicht für das Modelo 720 weiter in Kraft sei. Noch vor Ablauf der Abgabefrist für das Jahr 2021 am 31.03.2022 solle eine Modifizierung des Gesetzes in Anpassung an das Urteil erfolgen.

Es ist davon auszugehen, dass darin die Verjährungsfristen und der Bußgeldkatalog an die entsprechenden Vorschriften für inlandsbezogene Verfehlungen angepasst wird.

Ein Gastbeitrag von Michael Wosnitzka, Inhaber der Steuerberatungskanzlei ETM Marbella Tax S.L. in Marbella

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