Wenn der Gratis-Chupito illegal ist – diese Restaurantpraktiken in Andalusien verstoßen gegen das Gesetz

Von unetikettierten Schnäpsen bis zur reinen QR-Karte: Die andalusische Landesregierung warnt vor gängigen, aber unzulässigen Gepflogenheiten in der Gastronomie

Illegale Restaurantpraktiken Andalusien

Illegale Restaurantpraktiken Andalusien

Die Sommermonate bringen an der Costa del Sol nicht nur volle Restaurants und Cafés, sondern auch eine Reihe von Praktiken, die vielen Gästen selbstverständlich erscheinen – tatsächlich aber gegen geltendes Recht verstoßen.

Die andalusische Landesregierung (Junta de Andalucía) warnt vor mehreren solcher Gewohnheiten, die in der Ferienzeit in Lokalen besonders häufig vorkommen.

Ein Beispiel: Der “Chupito”, also ein Schnaps aufs Haus, gehört für viele Gastronomen zum guten Ton. Doch wird der Gratis-Absacker aus einer nicht etikettierten Flasche ausgeschenkt, ist das laut Artikel 10 des Königlichen Dekrets 164/2014 illegal.

Spirituosen müssen in korrekt etikettierten und versiegelten Behältern angeboten werden. Das Umfüllen oder Nachfüllen ist in Bars, Cafés oder Restaurants ausdrücklich verboten.

Auch beim Blick in die Speisekarte müssen Gäste laut Verbraucherzentrale vorsichtig sein. Zwar darf ergänzend ein QR-Code angeboten werden, aber nicht als einzige Option, da nicht jeder Gast über ein Smartphone oder die nötigen digitalen Kenntnisse verfügt. Die Preise und das Angebot müssen gut sichtbar auf Spanisch in physischer Form – etwa als Speisekarte, Tafel oder Poster – bereitstehen.

Restaurants sind verpflichtet, Leitungswasser kostenlos anzubieten

Wasser aus der Leitung ist ein weiteres Streitthema: Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, Leitungswasser kostenlos anzubieten. Sie dürfen nicht darauf bestehen, dass Gäste Wasser in Flaschen kaufen.

Auch beim Thema Trinkgeld herrscht manchmal Verwirrung: Zwar ist ein freundliches “Gracias” für guten Service üblich, doch darf kein Zwang bestehen – weder durch einen verpflichtenden “Servicezuschlag” noch durch versteckte Gebühren.

Gleiches gilt für zusätzliche Kosten wie Brot oder Appetithäppchen: Diese dürfen nur erhoben werden, wenn sie klar vorher angekündigt und auf der Preisliste aufgeführt sind.

Verbraucher sollten zudem auf die Formulierung “Je nach Marktpreis” achten – diese ist laut Dekret 198/1987 ausdrücklich verboten.

Preise müssen nach Gewicht oder Stückzahl genau benannt sein, insbesondere bei Fleisch- und Käsewaren oder bei Muscheln und Krustentieren.

Auch bei Reservierungen gibt es klare Regeln: Ein Aufpreis nur für das Reservieren eines Tisches ist unzulässig. Allerdings darf eine Anzahlung verlangt werden, die später vom Endbetrag abgezogen wird.

Bargeld darf nicht abgelehnt werden

Ein oft übersehener Punkt betrifft die Zahlungsmethoden. Bargeld darf in keinem Fall abgelehnt werden, solange der Betrag 1.000 Euro nicht übersteigt. Karten dürfen ausgeschlossen werden, aber nur bei vorheriger, klarer Ankündigung, etwa bei kleinen Beträgen oder grundsätzlich.

Ein weiterer Hinweis: Die Preise in der Speisekarte müssen stets inklusive Mehrwertsteuer (IVA) angegeben werden. Ein nachträglicher Aufschlag auf die Rechnung ist nicht zulässig.

Gerade zur Hochsaison, wenn tausende Menschen Restaurants an der Costa del Sol besuchen, kann sich ein kritischer Blick auf die Rechnung also lohnen. Denn viele dieser Gewohnheiten, so verbreitet sie auch sein mögen, verletzen die Rechte der Verbraucher, so die Landesregierung.

Consumo Responde bietet kostenlose Verbraucherberatung in Andalusien

Die andalusische Landesregierung bietet über den Dienst Consumo Responde eine kostenlose Anlaufstelle für alle Fragen rund um den Verbraucherschutz.

Erreichbar ist Consumo Responde telefonisch unter der kostenfreien Nummer 900 21 50 80, per E-Mail an [email protected] sowie über die Webseite www.consumoresponde.es.

Zusätzlich ist der Dienst auf den sozialen Netzwerken X (@consumoresponde), Facebook (facebook.com/consumoresponde) und Instagram (@consumoresponde) aktiv.

Quellen: Junta de Andalucía, Diario SUR

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