Kurzzeitvermietung in Andalusien und Spanien
Spaniens Oberster Gerichtshof hat das nationale Einheitsregister für Kurzzeitvermietungen für nichtig erklärt.
Mit Urteil Nr. 620/2026 annullierte das Gericht die bisherigen Bestimmungen, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten waren.
Das Register verpflichtete Eigentümer von Ferienwohnungen dazu, sich auf nationaler Ebene einzutragen und gegen Gebühr eine staatliche Identifikationsnummer zu erhalten, ohne die eine Vermarktung auf Plattformen wie Airbnb oder Booking.com nicht möglich war.
Fünf Autonome Gemeinschaften hatten gegen die Regelung geklagt, darunter Andalusien und die Comunitat Valenciana.
Das Oberste Gericht gab ihnen Recht: Die spanische Zentralregierung verfüge nicht über die nötige Gesetzgebungskompetenz, um ein nationales Register einzuführen, das sich über die bereits bestehenden Registrierungssysteme der Autonomen Gemeinschaften legt.
Tourismuspolitik ist Ländersache in Spanien
Wohnraum- und Tourismuspolitik sind in Spanien Ländersache. Die Pflicht zur Doppeleintragung verstieß nach Auffassung des Gerichts zudem gegen EU-Recht, das Doppelregistrierungen ausdrücklich verbietet.
Die EU-Kommission hatte Spanien zuletzt bis zum 20. Mai 2026 Zeit gegeben, die Doppelbelastung für Vermieter in Andalusien zu beenden – eine Frist, die die Regierung verstreichen ließ.
Rund 75.000 Ferienwohnungen in Málaga betroffen
In der Provinz Málaga sind rund 75.000 Ferienwohnungen von dem annullierten System betroffen. Allein in Andalusien hatte die Zentralregierung mehr als 25.100 Objekte als illegal eingestuft, weil sie nicht im nationalen Register eingetragen waren – das entspricht mehr als jedem vierten Fall in ganz Spanien.
Viele Vermieter hatten ihre Angebote zwischenzeitlich von den digitalen Plattformen genommen, weil sie die umfangreichen Dokumentationsanforderungen nicht erfüllen konnten. In ländlichen Gebieten waren bis zu 70 Prozent der Ferienunterkünfte betroffen.
Damit gilt für die touristische Kurzzeitvermietung in Spanien wieder ausschließlich das Recht der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft. Kommunale Regelungen – etwa Moratorien für neue Lizenzen oder Mehrheitsbeschlüsse von Eigentümergemeinschaften gegen Touristenapartments – bleiben unberührt und weiter in Kraft.
Die Pflicht der Buchungsplattformen, Vermietungsdaten zu statistischen Zwecken an den Staat zu melden, bleibt davon unberührt – das ist eine EU-Vorgabe.
Urteil begrüßt
Der amtierende andalusische Tourismusminister Arturo Bernal begrüßte das Urteil des Obersten Gerichtshofs: Das Gericht habe zugunsten Andalusiens entschieden und das Register wegen Kompetenzüberschreitung annulliert – genau das, wovor die Regionalregierung seit über einem Jahr gewarnt habe.
Die Junta de Andalucía hatte die Regelung im Mai 2025 angefochten. Andalusien verlangt von Ferienwohnungsbesitzern bereits seit 2016 eine Eintragung im regionalen Tourismusregister.
Der Branchenverband Fevitur rechnet damit, dass Entschädigungsansprüche betroffener Vermieter von bis zu 160 Millionen Euro auf den Staat zukommen könnten. Vermieter, die trotz gültiger Regionallizenz nicht auf Buchungsplattformen inserieren durften, wollen ihre Schäden geltend machen.
Für Eigentümer an der Costa del Sol ändert sich in der Praxis zunächst wenig: Die andalusischen Vorschriften zur Registrierung von Ferienwohnungen gelten weiter.
Wer eine Wohnung touristisch vermieten möchte, benötigt weiterhin eine gültige Lizenz nach andalusischem Recht und muss die entsprechende Registernummer in Inseraten angeben.
Quellen: Diario SUR, Málaga HOY, idealista.com, preferente.com
























































