Rechte der Passagiere bei Flugannullierung
Die Kerosinkosten steigen, und die Airlines reagieren: Die niederländische KLM streicht 80 Hin- und Rückflüge ab Amsterdam, Lufthansa hat die Regionaltocher Cityline geschlossen, und die spanische Airline Volotea passt ihre Ticketpreise sieben Tage vor dem Abflug an die aktuellen Treibstoffkosten an, mit einem möglichen Aufschlag von bis zu 14 Euro pro Person und Flug.
Auslöser ist der durch den Iran-Konflikt ausgelöste Engpass bei Rohöl aus dem Nahen Osten, der die Kerosinpreise in wenigen Wochen fast verdoppelt hat. Die Wiedereröffnung der Straße von Hormus, die am Freitag angekündigt wurde, könnte die Lage entspannen – doch viele Airlines haben bereits Fakten geschaffen.
Mit dem Sommerurlaub vor der Tür fragen sich viele Reisende, wie gut sie gegen Flugausfälle abgesichert sind.
Die spanische Verbraucherschutzorganisation OCU (Organización de Consumidores y Usuarios) stellt klar: Airlines dürfen Flüge zwar grundsätzlich stornieren. Steigende Treibstoffkosten gelten aber nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ – anders als etwa politische Instabilität, extremes Wetter, Sicherheitsrisiken oder Streiks.
Das hat konkrete Folgen: Die Fluggesellschaft ist in diesen Fällen zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Deren Höhe richtet sich nach der Flugstrecke.
Europäisches Fluggastrecht
Grundvoraussetzung ist, dass der Flug von einem EU-Flughafen abgeht oder dort ankommt und es sich um eine europäische Airline handelt. Dann greift das europäische Fluggastrecht: Bei einer Annullierung muss die Airline entweder eine vollständige Erstattung anbieten oder eine anderweitige Beförderung zum Ziel.
Während der Wartezeit haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen – also Verpflegung, bei Bedarf Übernachtung sowie Transport zwischen Flughafen und Hotel.
Anders ist die Rechtslage bei Pauschalreisen. Hier kann der Reiseveranstalter den Preis nachträglich anpassen – auch wegen gestiegener Kerosinkosten – allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen.
Außerdem darf der Veranstalter den Vertrag auflösen und den vollen Reisepreis erstatten, ohne zusätzliche Entschädigung zu leisten, wenn eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise unmöglich machen – sofern die Absage ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt wird.
Wer in den nächsten Wochen fliegt, sollte die Buchungsbestätigungen griffbereit halten und bei einer Annullierung sofort schriftlich bei der Airline seine Rechte geltend machen.
Quellen: Diario SUR, OCU, Business Insider Deutschland

























































